Satzung
Satzung des Vereins
Freiwillige Feuerwehr Nürnberg-Eibach,
(nach Eintragung in das Vereinsregister
gleichnamig mit Zusatz „e.V.“)
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den bestehenden Namen „Freiwillige Feuerwehr Nürnberg-Eibach“ fort, ab dem Zeitpunkt der registerlichen Eintragung erweitert um den Zusatz „e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in 90451 Nürnberg-Eibach im örtlichen Feuerwehrgerätehaus im Rahmen einer Duldung durch den kommunalen Hausherrn, zur Zeit am Gundelfinger Straße 16 in 90451 Nürnberg.
3. Bei Entfall der Duldung gemäß Absatz 2 oder Entfall der Eignung der Räumlichkeiten ist der Sitz des Vereins die Adresse des Ersten Vorstandes, soweit die Mitgliederversammlung keinen anderen Sitz beschließt.
4. Der Verein ist alleiniger Rechtsnachfolger des im Jahre 1877 gegründeten gegründeten, nicht eingetragenen Feuerwehrvereins der Eibacher Feuerwehr.
5. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
6. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen werden.
§ 2 – Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Stellen von Einsatzkräften im Sinne des §5 Absatz 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes aus den Reihen der Vereinsmitglieder, Anwerbung derselben, Unterstützung der gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr Nürnberg, Löschzug Eibach, Förderung des Feuerschutzes durch Öffentlichkeitsarbeit, die Beschaffung und den Unterhalt von Ausrüstungsgegenständen sowie die Förderung von Nachwuchs und Traditionspflege.
3. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
5. Der Verein kann selbst Mitgliedschaften bei anderen Vereinen und Organisationen eingehen und Vertreter dorthin entsenden, um dort Sprach- und Stimmrecht zu erhalten und auszuüben, soweit damit ausschließlich satzungsgemäße Ziele verfolgt werden und keine unangemessenen Aufwendungen entstehen.
§ 3 – Mitglieder
1. Mitglieder des Vereins können sein:
a) aktive Mitglieder (Feuerwehrdienstleistende)
b) passive Mitglieder (ehemalige Feuerwehrdienstleistende)
c) fördernde Mitglieder in Form natürlicher Personen
d) Ehrenmitglieder
e) fördernde Mitglieder in Form juristischer Personen
2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter.
3. Aktive Mitglieder, die nach mehr als 25-jähriger Dienstzeit ausscheiden oder unabhängig von der Dienstzeit aus gesundheitlichen Gründen aus dem aktiven Dienst ausscheiden müssen, oder zum Zeitpunkt des Erreichens einer gesetzlichen Altersgrenze im aktiven Dienst stehen, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
4. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein, vor allem durch finanzielle Beiträge oder herausragende Dienste.
5. Soweit ein förderndes Mitglied juristische Person ist, kann dieses im Verein jeweils nur von einer dazu bevollmächtigten natürlichen Person mit einer Stimme vertreten werden.
6. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft
1. Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz im Einzugs- bzw. Schutzbereich des Löschzugs Eibach haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein. Juristische Personen können ausschließlich förderndes Mitglied werden und auch keine Wahlämter nach § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 übernehmen.
2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Annahme des Antrages durch den Vorstand.
3. Der Verein steht jedermann zur Mitgliedschaft offen. Ein Aufnahmeantrag kann nur abgelehnt werden, wenn schwerwiegende Gründe einer Aufnahme entgegenstehen. Als schwerwiegende Gründe gelten insbesondere, wenn Verfehlungen im Sinne von §5 Absatz 4 a)-h) bereits festgestellt oder zu befürchten sind. Vor etwaiger Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Antragsteller vom Vorstand anzuhören. Etwaige Ablehnungsgründe sind dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss
2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
Gründe für einen Ausschluss insbesondere sind:
a) unehrenhaftes Benehmen in und außer Dienst,
b) fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst,
c) ungebührliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten,
d) Trunkenheit im Dienst,
e) grobe Vergehen gegen Kameraden im Dienst- und Vereinsbetrieb,
f) Aufhetzen zur Nichtbeachtung von Anordnungen, zur Unzufriedenheit und Friedensstörung,
g) ordnungswidrige Benützung und Veruntreuung, oder mutwillige Beschädigung von Dienstkleidung, Ausrüstung, Geräten und sonstigem Eigentum der Wehr oder der Stadt Nürnberg,
h) gröbliche Schädigung des Vereinsansehens.
Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht des Widerspruchs zu. Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingegangen sein. Wurde der Widerspruch rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand ihn bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 6 – Mitgliedsbeiträge
1. Von den aktiven Mitgliedern wird ein Mindestjahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
2. Von den passiven Mitgliedern wird ein Mindestjahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
3. Von den fördernden Mitgliedern wird ein Mindestjahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt und der sich zwischen natürlichen und juristischen Personen unterscheiden kann.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 – Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 – Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus folgenden volljährigen Vereinsmitgliedern:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenwart,
e) einem Beisitzer, der zugleich der gewählte Löschzugführer des Löschzuges Freiwillige Feuerwehr Nürnberg, Löschzug Eibach ist, soweit er nicht durch Wahl der Mitgliederversammlung ein Amt nach a) bis d) bekleidet,
f) einem weiteren Beisitzer, der zugleich der gewählte Stellvertreter des Löschzugführers des Löschzuges Freiwillige Feuerwehr Nürnberg, Löschzug Eibach ist, soweit er nicht durch Wahl der Mitgliederversammlung ein Amt nach a) bis d) bekleidet,
g) einem weiteren Beisitzer, der zugleich der gewählte Jugendwart des Löschzuges Freiwillige Feuerwehr Nürnberg, Löschzug Eibach ist, soweit er nicht durch Wahl der Mitgliederversammlung ein Amt nach a) bis d) bekleidet.
2. Soweit die Funktionen des Löschzugführers, des Löschzugführer-Stellvertreters oder des Jugendwartes kraft Amtes durch den kommunalen Dienstherrn bestimmt werden, ohne dass zuvor eine Wahl durch den dafür vorgesehen Personen-kreis erfolgt ist, sind die Bestimmungen e) bis g) hinsichtlich der Besetzungsvorgabe durch die betreffenden Funktionsträger unwirksam. In diesem Fall ist der betreffende Beisitzer durch Wahl in der Mitgliederversammlung zu bestimmen.
3. Die unter Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die weiteren Vorstandsmitglieder können per Akklamation gewählt werden, wenn die Wahlversammlung dies einstimmig beschließt.
4. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
5. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes innerhalb einer Wahlperiode mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 9 – Zuständigkeit des Vorstands
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
g) Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Rechtsgeschäfte mit einem Betrag bis zu 100 Euro bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden und des Kassiers; Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 100 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§ 10 – Sitzung des Vorstands
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Das Protokoll ist jeweils in der folgenden Sitzung dem Vorstand vorzulegen und zu genehmigen.
§ 11 – Kassenführung
1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 – Mitgliederversammlung und Vereinsmitteilungen
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
b) Genehmigung der Jahresrechnung,
c) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Entlastung des Vorstandes.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann nach erstmaliger grundsätzlicher Zustimmung des jeweils einzuladenden Mitgliedes auch unter Nutzung der sogenannten „neuen Medien“ erfolgen.
5. Satz 4 gilt entsprechend auch für Zustellung aller weiterer Mitteilungen.
6. Zusätzlich zu Mitteilungen nach Satz 4 und 5 erfolgen Mitteilungen auch durch Aushang im Schaukasten des Vereines an der bekanntgegebenen öffentlich zugänglichen Stelle.
7. Aushang nach Satz 6 kann auch unter Nutzung der sogenannten „neuen Medien“ erfolgen, wenn die zum Zugang erforderlichen Informationen im Schaukasten gem. Satz 6 bekanntgegeben werden.
Jedes Mitglied kann bis spätestens fünf Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen.
2. In der Mitgliederversammlung ist jedes volljährige Mitglied stimmberechtigt. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht nur persönlich ausüben. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich. Kein Stimmrecht besteht in eigener Sache. Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienen Mitgliedern beschlussfähig.
3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen die von behördlicher Seite aus formallen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Hierüber sind Vereinsmitglieder zu informieren.
4. Die Art der Abstimmung wird vom Wahlausschuss ermittelt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14 – Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann:
- eine besondere öffentliche Belobigung ausgesprochen werden,
- die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
§ 15 – Auflösung
Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei ersatzlosem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen der Freiwilligen Feuerwehr Nürnberg zu verwenden hat.
Zur Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 16 – Haftungsausschluss
Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung, auch der Vorstandsmitglieder, wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten vorliegt.
§ 17 – Inkrafttreten
Die Satzung wird dem Finanzamt zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit und dem Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt.
Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen, etwa zur Beseitigung orthografischer oder satzbaulicher oder fachbegrifflicher